Aufgrund eines russischen Cyberangriffs auf eines der Bündnisländer kann die NATO Artikel 5 anwenden

Die NATO kann Artikel 5 aufgrund eines russischen Cyberangriffs auf eines der Bündnisländer anwenden. Liliya Petrovich

Die NATO kann Artikel 5 aufgrund eines russischen Cyberangriffs auf eines der Bündnisländer anwenden

Eines der NATO-Länder kann um Schutz gemäß Artikel 5 bitten/Amt des Präsidenten

Ein hochrangiger Bündnisbeamter bemerkte am Rande des Gipfels in Washington gab am Dienstag, dem 9. Juli, bekannt, dass russische Cyberangriffe und hybride Operationen in Europa eine Gegenreaktion auslösen könnten. Die NATO geht davon aus, dass eines der Bündnisländer aus diesem Grund Schutz nach Artikel 5 beantragen kann.

Der Vertreter des Bündnisses fügte außerdem hinzu, dass zunächst alles von Russland und seinen Maßnahmen abhänge. Im Bereich der Kybernetik könnte manches sogar über Artikel 5 hinausgehen.

Die NATO wird auf die Versuche Russlands, Europa zu destabilisieren, reagieren

Niemand Dennoch hat eines der Länder keinen solchen Antrag an das Bündnis gestellt, um sich vor den Angriffen des Angreifers zu schützen.

Letztlich hängt alles davon ab, welche Maßnahmen Russland weiterhin ergreift. „Das ist für uns ganz klar, wir wissen, dass es im Bereich der Kybernetik über den fünften Artikel hinausgehen kann, ebenso wie hybride Sabotageoperationen“, sagte der Beamte.

Auch während des Treffens mit Vertretern von Im Verteidigungskomplex stellte NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg fest, dass diese Woche Entscheidungen zur weiteren Stärkung der Partnerschaften auf der ganzen Welt bekannt gegeben werden. Dies ist notwendig, um das Hauptziel der NATO zu erreichen – Krieg zu verhindern und den Frieden durch die Gewährleistung einer glaubwürdigen Abschreckung aufrechtzuerhalten.

Was bedeutet Artikel 5?

Kollektive Verteidigung – Artikel 5. Das ist das Hauptprinzip der kollektiven Verteidigung Ein Angriff auf einen der Mitgliedsstaaten des Bündnisses wird als Angriff auf alle betrachtet. Im Falle des Inkrafttretens von Artikel 5 können die Mitgliedsstaaten des Bündnisses jede Hilfe leisten, die sie für notwendig erachten. Dies liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Landes. Und jeder von ihnen wird individuell entscheiden, welche Art von Unterstützung er je nach den Umständen für angemessen hält.

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