In der Bukowina wurden die Grenzbeschränkungen verschärft: Was bekannt ist

Grenzbeschränkungen in der Bukowina wurden verschärft: was bekannt ist

< p>In der Region Czernowitz gelten seit dem 22. Februar 2024 neue zusätzliche Beschränkungen.

Dies wurde vom Grenzkommando Czernowitz gemeldet.

Welche Beschränkungen in der Bukowina eingeführt wurden 2024

Es gelten Einschränkungen innerhalb der Territorialgemeinden Selyatinskaya, Beregometskaya, Krasnoilskaya, Chudeyskaya, Petrovetskaya, Suchevenskaya, Kamenetskaya, Glybokskaya, Tereblechanskaya, Tarashanskaya, Hertsaevskaya, Vanchikovetskaya, Mamalygovskaya, Livenetskaya, Kelmenetskaya, Sokiryanskaya, Vashkovetskaya, Chernivtsi, Bezirke Dnjestr, Wyschnyzja.

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Gemäß der Anordnung ist verboten:

  • Reisen in ein bestimmtes Gebiet entlang der Staatsgrenze, auch zu Tourismus-, Erholungs- und Angelzwecken. Die einzigen Ausnahmen bilden Personen, die sich dauerhaft oder vorübergehend innerhalb seiner Grenzen aufhalten oder arbeiten, sofern sie über die entsprechende Genehmigung des Grenzkommandos verfügen, sowie Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Streifens liegen, sofern sie über die entsprechende Genehmigung des Grenzschutzes verfügen das Grenzkommando;
  • Ausreise und Bewegung von Personen im wehrfähigen Alter, einschließlich derjenigen, die zum Militärdienst einberufen wurden, ohne Dokumente, die die Tatsache bestätigen, dass diese Personen beim Militär registriert oder aus dem Militär entlassen wurden.

Arbeit ist ebenfalls verboten in diesen Gebieten, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Bauarbeiten, die im Einklang mit internationalen Verträgen durchgeführt werden, und an Gebäuden von staatlicher Bedeutung sowie solche im Zusammenhang mit der Beseitigung der Folgen einer Naturkatastrophe und des Ausbruchs besonders gefährlicher Infektionskrankheiten, und vorbehaltlich der entsprechenden Genehmigung des Grenzkommandos.

Darüber hinaus ist die Bewegung von Fahrzeugen in kontrollierten Grenzgebieten während der Ausgangssperre verboten.

Autos dürfen jedoch fahren, wenn die Person den Grenzstreifen zum Überqueren der Staatsgrenze an Kontrollpunkten an den Staatsgrenzen betritt oder ein LKW-Fahrerfahrzeuge (und deren Begleitpersonen), die zum Zweck des multimodalen Transports in den Grenzstreifen einfahren.

Außerdem in der Region verboten:

  • Ansammlung von Fahrzeugen (mehr als 2), längeres Anhalten von Fahrzeugen (länger als 20 Minuten), die nicht auf technische Störungen zurückzuführen sind, an Straßenrändern außerhalb ausgewiesener Parkplätze. Ausnahme — Transport, der von Anwohnern mit Dokumenten durchgeführt wird, die ihre Registrierung bestätigen;
  • Verkehr auf Straßen, die nicht im Autobahnregister eingetragen sind und zur Staatsgrenze führen und keinen Verkehr zu eingerichteten Kontrollpunkten jenseits der Staatsgrenze und zwischen besiedelten Gebieten ermöglichen und die mit Informations- und Warnschildern gekennzeichnet sind: „Achtung!“ Staatsgrenze. Durchfahrt, Durchfahrt ist verboten. Ausnahme — Maschinen und Geräte für den agroindustriellen Komplex sowie Strukturen, die die Erfüllung staatlicher Funktionen gewährleisten;
  • Fahrer von Fahrzeugen, Zugführer und Wagenschaffner, Beförderung und Abtransport von Personen ohne Genehmigung in den Grenzstreifen;
  • Jagd und Transport von Waffen und allen Mitteln der aktiven Verteidigung in Fahrzeugen ohne entsprechende Genehmigung;< /li>
  • Nachtsichtgeräte, Wärmebildgeräte und Radiosender verwenden, mit Ausnahme derjenigen, die in Spezialgeräten und Fahrzeugen für spezielle Zwecke installiert (oder in der vorgeschriebenen Weise registriert) sind;
  • Einsatz und Durchführung von Flügen mit leichten und unbemannten Luftfahrzeugen bis zum Ende der gesetzlichen Kriegsrechtsordnung; Personen werden in einer Entfernung von weniger als 5000 Metern zur Staatsgrenze außerhalb besiedelter Gebiete ohne entsprechende Genehmigung des Grenzschutzkommandos aufgehalten .

Ausnahme &# 8212; Personen, die an landwirtschaftlichen Arbeiten beteiligt sind, und Personen, die sich auf Privatgrundstücken oder auf öffentlichen Straßen befinden.

Beschränkungen gelten nicht für:

  • Beamte;
  • < li>Recht Durchsetzung;

  • Militär;
  • Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und des Rettungsdienstes.

Darüber hinaus gelten die Beschränkungen nicht für Personen, deren Tätigkeit ausgeübt wird im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bürger, der Verkehrssicherheit im Schienenverkehr und der Schifffahrtssicherheit, der Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Aktivität kritischer Infrastruktureinrichtungen, dem Schutz und der Reproduktion aquatischer biologischer Ressourcen sowie der Bereitstellung humanitärer, medizinischer und sozialer Dienste.

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