EU-Arbeitsvisum: Berechtigt es zur Auslandsreise?
< p _ngcontent-sc181="" class="news-annotation">Das Kriegsrecht und die Mobilisierung dauern in der Ukraine aufgrund der massiven russischen Invasion an. Daher ist es Wehrpflichtigen trotz einiger Ausnahmen untersagt, das Territorium der Ukraine zu verlassen.
Vladyslav Yurchak, Rechtsanwalt bei T&T Partners, erklärte Channel 24< /strong>ob es das Recht gibt, ins Ausland zu reisen Arbeitsvisum Grenze. Wie Sie wissen, haben und arbeiten viele Ukrainer im Ausland.
Um die Grenze zu überqueren, müssen Sie den Status einer nicht wehrpflichtigen Person bestätigen
Vladislav Yurchak stellte fest, dass, um die Gründe für das Überschreiten der Staatsgrenze der Ukraine für die Ausreise zu bestätigen, zusätzlich zu den Ausweisdokumenten , ist es notwendig, Dokumente vorzulegen, die den Status einer Person bestätigen, die während der Mobilisierung nicht zum Militärdienst verpflichtet ist und das Recht hat, die Ukraine zu verlassen.
Auslandsvisa, die männlichen Bürgern der Ukraine ausgestellt werden, bestätigen keinen dauerhaften Aufenthalt in diesen Ländern und geben Wehrpflichtigen kein Recht auf Ausreise, betonte der Anwalt.
Wer in der Ukraine nicht mobilisiert wird
В In der Ukraine unterliegt die Mobilisierung Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 60 Jahren, die wehrfähig sind. Wehrpflichtig sind nicht:
- Behörden, Unternehmen, Institutionen und Organisationen vorbehalten;
- Volksabgeordnete der Ukraine, Abgeordnete der Werchowna Rada der Autonomen Republik Krim;
- Strafverfolgungsbeamte oder Strafverfolgungsbehörden;
- Bürger, die als Menschen mit Behinderungen anerkannt sind;
- Frauen und Männer, Vormünder, Treuhänder, Pflegeeltern, Pflegepersonen, die von drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren abhängig sind oder ein Kind bei sich erziehen eigene (Kinder) unter 18 Jahren;
- Personen, die ein Kind mit einer Behinderung unter 18 Jahren oder ein Kind mit einer schweren Krankheit erziehen, oder die ein erwachsenes Kind haben, das eine Person mit ist eine Behinderung der Gruppe I oder II;
- Personen, die in ständiger Pflege einer kranken Ehefrau (Ehegatte), eines erkrankten Kindes sowie deren Eltern oder Ehefrauen (Ehegatte) stehen;
- Absolventen einer Fachhochschul- und Hochschulausbildung, Hilfspraktikanten, Diplomanden und Doktoranden Vollzeit- oder duale Bildungsformen;
- wissenschaftliche und wissenschaftspädagogische Beschäftigte von Hochschulen und Fachhochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen mit akademischem Titel und/oder wissenschaftlichem Abschluss sowie Lehrkräfte von Einrichtungen der allgemeine Sekundarschulbildung;
- Frauen und Männer, deren nahe Verwandte während der Anti-Terror-Operation starben oder vermisst wurden und zu den Militärangehörigen gehörten, Angestellte von Unternehmen, Institutionen, Organisationen, die an der Sicherstellung der Durchführung der Anti-Terror-Einsatz oder Freiwilligenformationen;
- Frauen und Männer mit einem minderjährigen Kind (Kindern) und einem Mann (Ehefrau), der Militärdienst leistet.